Satzung des Vereins „Europa-Union Deutschland – Kreisverband Havelland e.V.“ vom 5. Mai 2015, geändert am 2. Juli 2015 und 18. November 2015
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§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen „Europa-Union Deutschland –
Kreisverband Havelland e.V.“, kurz
„Europa-Union Havelland“.
- (2) Der Sitz des Vereins ist Falkensee. Er ist in das Vereinsregister
beim AG Potsdam
einzutragen.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
- (1) Der Verein setzt sich für ein proeuropäisches und internationales bürgerschaftliches
Zusammenleben, kulturellen Austausch und Begegnung im Havelland ein.
- (2) Er tritt entsprechend der Ziele des Bundesverbandes für die Schaffung der Vereinigten
Staaten von Europa auf föderativer und parlamentarisch-demokratischer Grundlage ein.
- (3) Er ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation.
- (4) Die Europa-Union bekennt sich zum „Hertensteiner Programm“ vom 21. September 1946 und
zum „Düsseldorfer Programm“ vom 28. Oktober 2012.
- (5) Unter voller Wahrung der geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der
Bundesverband bestrebt, die öffentliche Meinung, die politischen Parteien, die Parlamente und Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen. Der Kreisverband unterstützt dieses Streben durch seine bürgerschaftliche Arbeit auf lokaler Ebene.
- (6) Der Verein ist Mitglied der Europa-Union Deutschland – Landesverband Brandenburg e.V. Er arbeitet im Rahmen der Europäischen Bewegung mit anderen Verbänden zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker erstreben.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Organisation von Kongressen, Seminaren, Diskussionsforen, Beratungen, grenzüberschreitenden Begegnungen und deren Darstellung in gedruckten, elektronischen und digitalen Medien, mittels derer die Grundlagen der Europäischen Union, der Geschichte, Organisation und Institutionen, die Kenntnisse über die Arbeit der Europäischen Union, von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und deren Umsetzung in den Regionen vermittelt werden.
- (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei einem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Europa-Union Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 – Mitgliedschaft
- (1) Der Verein erstreckt seinen Wirkungsbereich grundsätzlich auf das Gebiet des Landkreises
Havelland.
- (2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung,
die die Ziele der Europa-Union unterstützt, werden, unabhängig davon, ob sich ihr Wohnort oder ihr Sitz im Landkreis Havelland befindet. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Antrags durch den Kreisvorstand erworben.
- (3) Natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die bereits Mitglied eines Vereins der Europa-Union sind und sich im Landkreis Havelland niederlassen, werden auf eigenen Wunsch automatisch Mitglieder des Kreisverbandes. Der Vorstand muss ihnen vor erstmaligem Beitragseinzug eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen.
- (4) Die außerordentliche Mitgliedschaft wird ausgeschlossen. Sofern seitens des Landesverbandes Ehrenmitgliedschaften vorgeschlagen werden, bleiben diese davon unberührt.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
bzw. Erlöschen einer Personenvereinigung.
- (2) Der Austritt erfolgt zum Jahresende und ist spätestens bis zum 15. November des laufenden
Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- (3) Die Mitgliedschaft endet auch, wenn der Vorstand durch Beschluss feststellt, dass ein Mitglied
trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag um mehr als zwei Jahre
im Rückstand ist. - (4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung des Bundesverbandes der Europa-Union Deutschland, gegen die Satzung des Landesverbandes oder gegen diese Satzung vorsätzlich verstößt, Programm und Ziel der Europa-Union Deutschland gröblich gefährdet, sich zu den Beschlüssen der zuständigen Organe des Bundesverbandes, des
- (5) Landesverbandes und des Kreisverbandes öffentlich in Widerspruch setzt, durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der Europa-Union Deutschland schädigt.
- (6) Über den Ausschluss entscheidet bei Verstößen gegen die Satzung des Kreisverbandes sowie bei Rückständigkeit der Beitragszahlungen der Vorstand.
- (7) In allen anderen Fällen entscheidet auf Antrag des Vorstandes der Landesvorstand nach seiner Satzung mit Zweidrittelmehrheit. Das betroffene Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Eingang des Einschreibens Widerspruch einlegen und muss dann vom Landesvorstand angehört werden, der darauf abschließend mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 6 – Junge Europäische Föderalisten (JEF)
- (1) Die Jungen Europäischen Föderalisten (JEF), in Berlin-Brandenburg Junge Europäische
Bewegung (JEB), sind der eigenständige Jugendverband innerhalb der Europa-Union
Deutschland.
- (2) Mitglieder des Kreisverbandes Havelland unter 35 Jahren erwerben mit ihrem Beitritt zugleich
die Mitgliedschaft bei den JEF.
- (3) Die Beziehungen zwischen der Europa-Union Deutschland und den JEF regeln die jeweiligen
Landesvorstände.
- (4) Der Kreisverband arbeitet partnerschaftlich sowie im Rahmen etwaiger Vereinbarungen der
Landesvorstände mit den JEF zusammen.
§ 7 – Organe
Organe des Vereins sind:
- a. die Kreismitgliederversammlung
- b. der Kreisvorstand
- c. der Kreisbeirat
§ 8 – Kreismitgliederversammlung
- (1) Die Kreismitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt auf Beschluss des Kreisvorstandes durch den Kreisvorsitzenden.
- (2) Die Kreismitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen in schriftlicher
oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist.
- (3) Den Vorsitz der Kreismitgliederversammlung führt der Kreisvorsitzende. Das Protokoll führt
der Schriftführer des Kreisvorstandes. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer
zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Kreisvorstandes binnen vier Wochen zuzuleiten.
- (4) Im Fall der Wahlen zum Kreisvorstand sind Kandidaten für den Kreisvorstand oder sonstige
Organe der Europa-Union Deutschland von der Führung der Geschäfte des Vorsitzenden der Kreismitgliederversammlung und des Protokollführers ausgeschlossen. In diesem Fall bestimmt die Kreismitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Protokollführer für diesen Teil der Tagesordnung.
§ 9 – Aufgaben der Kreismitgliederversammlung
- (1) Der Kreismitgliederversammlung stehen als oberstem Organ des Vereins alle gesetzlichen
und satzungsmäßigen Rechte einer Kreismitgliederversammlung zu. Ihre Beschlüsse sind
vom Kreisvorstand auszuführen, soweit sie rechtlich zulässig sind.
- (2) Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand für die Dauer von zwei Jahren sowie
jährlich die Delegierten für die Landesversammlung.
- (3) Entscheidungen der Kreismitgliederversammlung (Wahlen, Beschlüsse) sind mit Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu treffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt bzw.
eine Wahl als nicht zustande gekommen.
- (4) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss der Kreisvorstand eine Kreis-
mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung hat unverzüglich zu erfolgen.
§ 10 – Kreisvorstand
- (1) Der Kreisvorstand besteht aus dem Kreisvorsitzenden, zwei stellvertretenden
Kreisvorsitzenden und dem Schatzmeister. Diese Personen vertreten den Verein gemäß § 26
BGB. Je zwei von ihnen sind bei Rechtsgeschäften gemeinsam vertretungsberechtigt.
- (2) Die Kreismitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu 5 Beisitzer des Vorstandes wählen.
Der JEF/JEB-Kreisverband Havelland ist durch eines seiner von ihm zu benennenden
Vorstandsmitglieder beratend im Kreisvorstand vertreten.
- (3) Der Kreisvorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er tritt mindestens viermal jährlich zusammen.
Er ist berechtigt, Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zu übertragen. Die Übertragung kann auf Dauer oder auf Zeit erfolgen. Der Kreisvorstand kann für bestimmte Aufgaben Mitglieder des Vereins mit beratender Stimme kooptieren. Der Kreisvorsitzende lädt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung ein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist. Der Kreisvorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufverfahren fassen. Weiteres regelt die vom Kreisvorstand zu erlassende Geschäftsordnung des Kreisvorstandes.
- (4) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Er amtiert bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes. Wiederwahlen der Kreisvorstandsmitglieder sind möglich.
- (5) Für ausscheidende Kreisvorstandsmitglieder erfolgt keine Nachwahl. Bei einem Ausscheiden wird der Kreisvorsitzende durch den dienstältesten Stellvertreter ersetzt, der ausscheidende Schatzmeister durch ein zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Die Entscheidung trifft der Kreisvorstand. Entsprechend ist beim Ausscheiden des Stellvertreters des Kreisvorsitzenden zu verfahren.
- (6) Stellt der Kreisvorstand fest, dass durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Arbeit des Kreisvorstandes gefährdet ist oder wird, ist eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung zur Ergänzungswahl für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes einzuberufen.
§ 11 - Kreisbeirat
- (1) Der Kreisbeirat besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. Er fasst keine Beschlüsse, sondern berät und unterstützt den Kreisvorstand ehrenamtlich bei seiner Arbeit insbesondere gegenüber den Parlamenten, Regierungen, Verwaltungen und Institutionen in Europa, im Bund, im Land und in den Kommunen, ferner gegenüber Vertretungen ausländischer Regierungen in Deutschland sowie gegenüber Verbänden und Institutionen der gesellschaftlichen Gruppen. Die Mitglieder des Kreisbeirats nehmen mit beratender Stimme an den Kreisvorstandssitzungen teil.
- (2) Die Mitglieder des Kreisbeirats werden für die Dauer von 2 Jahren von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
- (3) Der Kreisbeirat tagt mindestens einmal jährlich im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kreisvorstand. Er wird mit 10-tägiger Ladungsfrist schriftlich oder elektronisch vom Kreisvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung zur Sitzung eingeladen.
§ 12 – Finanzen
- (1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Kreismitgliederversammlung festgelegt und muss
mindestens so hoch sein wie der an den Landesverband abzuführende Beitrag.
- (2) Die Kreismitgliederversammlung bestellt für die Wahlzeit des Kreisvorstandes zwei
Kassenprüfer, die mindestens einmal jährlich die Finanzen des Kreisverbandes zu prüfen haben. Sie erstatten ihren Bericht der Kreismitgliederversammlung.
§ 13 – Satzungsänderungen, Auflösung
- (1) Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Kreismitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit geändert werden, sofern unter Hinweis und Angabe auf die
Satzungsänderung zur Kreismitgliederversammlung eingeladen wurde.
- (2) Für die Auflösung gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 14 – Übergangsvorschriften
- (1) Die Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes dürfen dieser Satzung nicht
entgegenstehen. Für diesen Fall ist bei Divergenzen diese Satzung unverzüglich anzupassen.
- (2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit der Eintragung ist die
Umwandlung des bisher nicht rechtsfähigen Vereins „Europa-Union Deutschland – Kreisverband Havelland e.V. i.G.“ in einen rechtsfähigen Verein erfolgt.
Auf der Gründungsversammlung am 5.5.2015 und der Folge-Gründungsversammlung am 2.7.2015 beschlossen, geändert durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 18.11.2015.